Folge 3: Urheberrecht

Bei der Kursvorbereitung  möchten Lehrende gerne das vorhandene Lehrbuchmaterial mit  anschaulichen Beispielen ergänzen und ihre Materialsammlung wie einen bunten Blumenstrauß präsentieren. Doch wieviel darf man kopieren oder aus fremden Werken verwenden? Die  im Jahr 2017 beschlossene Angleichung des  Urheberrechts an die Erfordernisse und Bedarfe der Wissensgesellschaft hat zum Ziel, die Regelungen zu vereinfachen.  Im Jahr 2021 folgte die Urheberrechtsreform, die als zentralen Aspekt die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen neu regelt. 

Kopierer

Kopierer (Bild: stevepb / pixabay.com; CC0)

Das Gesetz zum Urheberrecht regelt das Recht am Werk. Hierzu gehört die Definition, was ein geschütztes Werk auszeichnet und wer der oder die Schöpfer eines Werkes sind.

Am 30. Juni 2017 beschloss der Deutsche Bundestag eine Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse und Bedarfe der Wissensgesellschaft. So ersetzen die Paragrafen 60a-h bezüglich der gesetzlich erlaubten Nutzung für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen ab dem 1. März 2018 den bis dahin geltenden § 52a UrhG.

 Diese neuen Regelungen, die auch die Digitalisierung von Bildung und Wissenschaft auf dem aktuellen Stand berücksichtigen, haben eine Vereinfachung des Urheberrechts zum Ziel.

Der folgende Überblick führt in naher Anlehnung an den Gesetzestext in das Urheberrecht ein. Darüber hinausgehende Informationen, wie zum Beispiel „Verbundene Werke“ oder Veröffentlichung“, können Sie direkt dem Gesetzestext entnehmen. Das   Erklärvideo von ELAN e.V. gibt ergänzend einen anschaulichen Überblick. (siehe Infobox unten)

 Creative Commons Lizenzen (CC) setzen auf das Urhebergesetz auf, ohne das Urheberrecht zu verletzen. Einen Überblick über die CC-Lizenzen finden Sie hier.  

 Was ist ein Werk?

Das Gesetz schützt die Urheber der Werke in der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Zu den geschützten Werken zählen unter anderem schriftliche wie mündliche Sprachwerke, Werke der Musik oder der bildenden Kunst, aber auch Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. (§2 UrhG)

Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden wie selbstständige Werke geschützt, wenn eine persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters vorliegt. Unwesentliche Änderungen werden nicht als selbstständiges Werk geschützt.

 Wer ist der Urheber?

Der Urheber ist der geistige Schöpfer eines Werkes. Hat ein Werk mehrere Schöpfer, spricht man von Miturhebern. (§8 UrhG) Das Urheberrecht ist vererblich. (§28 UrhG)

 Ziele des Urheberrechts?

 Ziel des Urheberrechts ist die Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Das Gesetz schützt den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk und in der Nutzung des Werkes. (§ 11 UrhG) Der Urheber besitzt das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird.

Darüber hinaus bestimmt der Urheber, wie sein Werk zu verwerten bzw. wiederzugeben ist. (§15 UrhG) Die einzelnen Verwertungsrechte, wie Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung oder Wiedergabe über verschiedene Medien, können Sie den einzelnen Paragrafen §15ff des Urheberrechtsgesetzes entnehmen.

 Nutzungsrechte

 Darüber hinaus können Nutzungsrechte eingeräumt werden. Diese werden in Form von schuldrechtlichen Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten abgeschlossen. (§29ff UrhG) Dem Urheber steht bei Abschluss einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung eine angemessene Vergütung zu. (§32ff UrhG)

 Das pauschal vergütete Nutzungsrecht kann zeitlich unbefristet vereinbart werden. Urheber haben jedoch auch die Möglichkeit nach zehn Jahren das Werk anderweitig zu verwerten. (§40a UhrG) Wenn der Inhaber des Nutzungsrechtes das Werk nicht entsprechend der Vereinbarung nutzt, kann der Urheber das Nutzungsrecht zurückrufen. Hierbei muss berücksichtigt werden, ob der Inhaber der Nutzungsrechte die Umstände, die einer Nutzung entgegenstehen, nicht selbst beheben kann.

  Nutzungen

 Im Abschnitt 6 des Urheberschutzgesetzes sind die gesetzlich erlaubten Nutzungsmöglichkeiten eines Werkes geregelt. Der Unterabschnitt 4 regelt die erlaubte Nutzung für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen.   Im Folgenden liegt der Fokus auf den Aspekten für den Einsatz in der Bildungspraxis.  

 Alle Unterabschnitte zur

  1. „Gesetzlich erlaubte Nutzungen“,
  2. „Vergütung“ sowie
  3. „weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen“

können Sie hier im Einzelfall nachlesen.   

§60a Unterricht und Lehre

Bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken  vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. Diese Regelung gilt für

  1. Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung
  2. Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie für
  3. Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.  (§60a UhrG)

  Darüber hinaus dürfen einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstiger Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke vollständig genutzt werden.

 Der Absatz 2 schränkt verschiedene Nutzungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel die Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung eines öffentlich vorgetragenen Werkes wie Mitschnitt eines Kinofilms mit dem Smartphone ein. Gleiches gilt für Werke, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

 §60b Unterrichts- und Lehrmedien

Für die Erstellung von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines bereits veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden.

Das Gesetz definiert dabei diese Unterrichts- und Lehrmedien als Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen. Ziel der Sammlung ist die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken.

 In den folgenden Paragrafen §60c Wissenschaftliche Forschung sowie §60d Text und Data Mining steht die wissenschaftliche, nicht kommerzielle Nutzung im Fokus des Urheberrechts.

  Befristung von Teilbereichen des Gesetzes

Der Teil 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4  „Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen“ ist befristet bis zum 28. Februar 2023 und ab dem 1. März 2023 nicht mehr anzuwenden. Die Bundesregierung prüft nach vier Jahren nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.


 Quelle:

Hier finden Sie die Gesetzes zum Urheberrecht als komplette Liste der geschützten Werke

Urheberrecht reformiert  (2021)

Anlass für die Reform sind Entwicklungen in der Digitalisierung und Vernetzung in deren Folge sich die Art und Weise im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Inhalten verändert haben. Dies bezieht das Erstellen, Vertreiben, Verwerten und vom Publikum nutzen ein wie auch die Nutzung von Streaming-Portalen und Sozialen Medien. Zentraler Aspekt der Urheberrechtsreform ist die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen.

Zukünftig sind die Plattformen selbst unmittelbar für die Verbreitung von Inhalten verantwortlich.  Für Drittinhalte von Nutzer*innen müssen die Plattformen Lizenzen erwerben. Die Urheber*innen werden zukünftig an Lizenzeinnahmen beteiligt. Hierfür sorgt ein Direktvergütungsanspruch gegenüber den Plattformen. Das Haftungsprivileg „Host Provider“ (Anbieter, der Dritten einen Computer für die Speicherung von Webseiten zur Verfügung stellt) entfällt. Dadurch können die Webseiten im Internet von anderen Nutzern aufgerufen werden. ) entfällt. Auf Verlangen des Rechtsinhabers müssen Inhalte ohne entsprechende Lizenz entfernt oder beim Upload blockiert werden.

Hochgeladen werden können aus urheberrechtlicher Sicht eigene Inhalte, fremde Werke mit vertraglichem Nutzungsrecht, oder fremde Werke, bei denen die Verwendung gesetzlich erlaubt ist.

Plattformen können automatisierte Verfahren, sogenannte „Upload-Filter“, einsetzen. Hierbei wird für Inhalte widerlegbar vermutet, dass diese legal sind. Dadurch soll die Meinungsfreiheit der Nutzer*innen geschützt werden. Rechtsinhaber*innen können das Blockieren von Nutzungen ihrer Werke verlangen.

Verfahren:

1.       Mutmaßlich erlaubte Inhalte werden veröffentlicht.

2.       Der/Die Rechtsinhaber*in wird hierüber informiert und

3.       kann dagegen Beschwerde einlegen.

Als mutmaßlich erlaubt gelten Inhalte, die nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.

Ebenso können Nutzende größere Werkteile ausdrücklich als gesetzlich erlaubt kennzeichnen. Hier gelten die verankerten Kennzahlen wie zum Beispiel 15 Sekunden einer Tonspur oder ein Text mit bis zu 160 Zeichen als Marke.

Diese Regelungen greifen, wenn der Rechtsinhaber die Blockierung von Inhalten verlangt.

 Weitere Inhalte der Reform

Die Reform enthält zudem ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Dies sichert eine Mindestbeteiligung für Journalist*innen an erzielten Lizenzeinnahmen zu.

Das Urhebervertragsrecht enthält Anpassungen für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern.

Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz aus dem Jahr 2017 wird aus der befristeten Reform in ein Dauerrecht überführt. Neben der Verbesserung der Rahmenbedingungen für digitales Lehren und Lernen werden grenzüberschreitende Nutzungen einbezogen. Hierzu zählen z.B. universitäre Online-Angebote im europäischen Raum. Ebenso erhalten Bibliotheken und Archive Rechtssicherheit bei der digitalen Vervielfältigung ihrer Bestände.

Quelle: Bundesregierung (7. Juni 2021) Das Urheberrecht wird umfassend reformiert.

Erklärvideo  von ELAN e.V.

Screenshot vom Film "Maria erklärt § 60a UrhG"

Erklärvideo zu § 60a UrhG (Film: ELAN e.V., keine freie Lizenz)

Im Erklärvideo zu § 60a UrhG zeigt die wissenschaftliche Mitarbeiterin Maria, wie urheberrechtlich geschützte Inhalte Studierenden rechtskonform bereitgestellt werden dürfen.

Der Verein ELAN e.V. veröffentlichte das Erklärvideo zum § 60a UrhG und gibt damit eine anschauliche Zusammenfassung des Gesetzestextes für die Bilddungspraxis wie für die Anwendung des Gesetzes in Wissenschaftszusammenhängen.

Über den ELAN e.V.:

Der Verein E-Learning Academie Network fördert die Zusammenarbeit seiner Mitglieder bei E-Learning-gestützten sowie standortübergreifenden Lehrveranstaltungen und gibt Impulse zur stetigen Verbesserung der Qualität von Hochschullehre durch Einsatz neuer Medien.

Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre

Der Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content  wurde von Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer im Auftrag des und in Zusammenarbeit mit dem Multimedia Kontor Hamburg erstellt. Die im März 2018 veröffentlichte aktualisierte Auflage beinhaltet auch den Bezug auf die Schranken zu Wissenschaft und Bildung gemäß dem UrhWissG.

Der aktuelle Praxisleitfaden zum Download (PDF, 870 kb)

Der interaktive OER-Rechtslotse

- News

Der interaktive OER-Rechtslotse
Sie planen die Veröffentlichung einer offenen Bildungsressource (Open Educational Resource/OER) und möchten wissen, was dabei rechtlich relevant ist? Das H5P-Modul 'OER und Recht. Rechtslotse OER-Produktion' navigiert Sie durch die rechtlichen Untiefen der OER-Erstellung. Der Rechtslotse ist ein Angebot der Hamburg Open Online University (HOOU) und steht frei zur Verfügung.

Mehr

Screenshots richtig nutzen

Screenshots sind schnell gemacht. Für Bildungsmaterialien stellen sie ein bewährtes und einfaches Mittel der Veranschaulichung dar. Hierbei gilt es, urheber- und persönlichkeitsrechtliche Regelungen zu beachten, aber auch die gesetzlichen Ausnahmen zu kennen. 

Lesen Sie hier den  Beitrag von Henry Steinhau, der  Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo ist.  Der Autor beantwortet in dem Beitrag die folgenden Fragen:

  • Darf ich Screenshots anfertigen, sie mit anderen teilen, veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen?
  • Was gilt, wenn die Verwendung von Screenshots mit Inhalten, deren (Nach-)Nutzung rechtlich beschränkt ist?
  • Wie nutzt man Screenshots, in denen geschützte Werke zu sehen sind, als Zitate?
  • Was ist zu beachten, wenn in Screenshots offen lizenzierte Inhalte (Open Content) zu sehen ist?
  • Was ist zu beachten bei Screenshots, in denen Logos, Markenbilder und Wort-Bild-Marken zu sehen sind?
  • Screenshots, in denen Personen abgebildet sind: Wie ist es mit Persönlichkeitsrechten?
  • Geschütze Inhalte entfernen oder unkenntlich machen?
  • Gibt es Schutzrechte an Screenshots?

Der Beitrag steht unter der Creative Commons Lizenz  CC BY 4.0 auf der Plattform iRights.info frei zur Verfügung.

Steinhau, H. (2020). Screenshots richtig nutzen. Abgerufen am 28.10.2021

Welche Regeln gelten für die Erzeugnisse künstlicher Intelligenz

KI-Systeme malen Bilder, komponieren Musik - doch ist dies urheberrechtlich relevant? Wenn ja, bei wem würden die Rechte verortet?

Beim Einsatz von KI-Systemen entstehen viele rechtliche Fragen für die Anwender*innen, etwa zum urheberrechtlichen Schutz der Erzeugnisse oder der Patentierbarkeit der KI als Erfindung. Till Kreutzer  verfasste den hier verlinkten Textausschnitt für den  Leitfaden „KI in Unternehmen. Ein Praxisleitfaden zu rechtlichen Fragen“ (S. 54-59). 

Der Leitfaden „KI in Unternehmen. Ein Praxisleitfaden zu rechtlichen Fragen“ wurde von Till Kreutzer und Per Christiansen verfasst und herausgegeben von der Bertelsmann Stiftung. Autor des redaktionell leicht überarbeiteten Auszugs ist Till Kreutzer. Der Auszug steht wie der Leitfaden unter einer CC-BY-SA-4.0-Lizenz. Über die Veröffentlichung des Leitfadens im Februar 2021 berichtete  iRights.info. Abgerufen am 28.10.2021

Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst

Die Verwertungsgesellschaft Bild -Kunst gibt auf ihrer Webseite einen Einblick in das Urheberrecht in Bezug auf Bilder/Fotos  und deren Verbreitung zum Beispiel im Internet. So kann ein altes Bauwerk, wie der Eiffelturm oder der Hamburger Hafen, mit einer neuen Lichtinstallation  bei Nacht zu einem neu geschaffenen Kunstwerk werden.  Eine Verbreitung einer entsprechenden Aufnahme, zum Beispiel auf Instagram, kann kostenpflichtig werden.

Lesen Sie hier die Hinweise zum Urheberrecht auf der Webseite der VG Bild-Kunst.

Internationales Urheberrecht

Jedem Tierchen sein Pläsierchen  - Jedes Land hat sein eigenes Urheberrecht und dies kann deutlich von anderen abweichen. 

Das sogenannte "Prinzip der Inländerbehandlung"  hat zum Ziel,  Angehörige der unterzeichnenden Staaten im Falle eines Urheberrechtsstreits mit den eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen.

Darüber hinaus sichern  Mindestrechte aus Völkerrechtsverträgen einen Ansatz für ein international harmonisiertes Urheberrecht.

Quelle:  Deutscher Bundestag (Hrsg.) (2009). Internationales Urheberrecht - Überblick und Zukunftsthemen. Abgerufen am 10. Juli 2017 


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