Bundesbildungsgesetze
In der Gesetzgebung des Bildungsrechts unterscheidet man zwischen Bundes- und Landesgesetzen. Auf Bundesebene regeln Gesetze die berufliche Aus- und Weiterbildung. Die allgemeine Weiterbildung fällt in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung.
Die Lücke „kein Recht auf (Weiter-)Bildung“ in der deutschen Verfassung, der obersten Rechtsnorm, füllen europäische und supranationale Völkerrechtsabkommen. In diesen ist das Recht auf Weiterbildung ausdrücklich verankert. Die Bundesrepublik Deutschland hat einzelne Abkommen, wie
- die allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
- den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
- die Weltdeklaration zur Bildung für alle,
- die Europäische Menschenrechtskonvention,
- die Charta der Grundreche der Europäischen Union
anerkannt und unterzeichnet. Ein Leistungsrecht des einzelnen Bürgers lässt sich hieraus nicht ableiten. Umgekehrt kann der Einzelne von bestehenden öffentlichen Bildungsangeboten nicht diskriminierend ausgeschlossen werden. Auf diese Weise wirkt das Grundgesetz auch im Bildungswesen – wenn auch auf Umwegen über das Zugangsrecht, Entfaltungsrecht und Mitbestimmungsrecht.
Das Minimumgrundrecht auf Bildung kann aus Art. 2 Abs. 1 GG geschlossen werden: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Daraus ergibt sich ein Anspruch darauf, die grundliegenden Fähigkeiten zu erwerben, die zur Persönlichkeitsentfaltung für ein Leben in der Gemeinschaft unerlässlich sind. Dazu gehört eine Grundbildung.
Das Zugangsrecht sichert, dass Bildungseinrichtungen jedem nach den gleichen Grundsätzen offenstehen. Dies gilt für öffentliche Einrichtungen wie Hochschulen und Volkshochschulen, aber auch unter bestimmten Voraussetzungen für Einrichtungen in privater Trägerschaft.
Entsprechend dem Entfaltungsrecht ist der Staat verpflichtet, das Bildungswesen so zu gestalten, dass die Individuen in den Bildungsinstitutionen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten ihre Bildungsinteressen entfalten können.
Das Partizipationsrecht bedeutet, dass in den Bildungseinrichtungen der Grundsatz der Beteiligung der Lernenden gelten soll.
Die Bundesbildungsgesetze regeln u.a. Aus- und Weiterbildung, Maßnahmen zur beruflichen Förderung sowie Eingliederung, Angebote im Fernunterricht und die universitäre Ausbildung. Weitere Informationen zu den einzelnen Teilbereichen finden Sie auf den folgenden verlinkten Seiten.
Entsprechend dem staatlichen föderalen Organisationsprinzip in Deutschland verbleiben die Selbstbestimmungsrechte im Bereich der Bildung auf Länderebene (Land, Bundesland, etc.). Hierzu ergibt sich aus Art. 30 GG die Kulturhoheit der Länder und somit die primäre Zuständigkeit der Länder für die Gesetzgebung und Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur. Hierzu zählen u.a. das Schul- und Hochschulwesen und die (allgemeine Weiter-)Bildung.
Die berufliche Weiterbildung verbleibt dagegen in der Zuständigkeit des Bundes.
Weitere Rechtsgrundlagen finden in bestimmten Arbeitszusammenhängen, wie zum Beispiel dem Beamten- oder Tarifrecht, Anwendung.
Fördermöglichkeiten in der Weiterbildung
Die Deutsche Gesellschaft für wissenschaftliche Weiterbildung und Fernstudium e.V. (DGWF) stellt die neue Broschüre „Fördermöglichkeiten in der Weiterbildung“ vor.