Qualifizierungschancengesetz

Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung

Das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung, kurz: Qualifizierungschancengesetz, ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Ziele des Gesetzes sind die Erweiterung der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte und Arbeitssuchende sowie die verstärkte Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung seitens der Arbeitsagenturen für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber. Die Weiterbildung in Berufen mit Fachkräftemangel soll gefördert und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmer, bedroht durch den digitalen Strukturwandel, soll unterstützt werden.

Gefördert werden sollen danach Weiterbildungen, die

  1. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
  2. der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt,
  3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,
  4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 160 Stunden dauert und
  5. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Nach § 82 SGB III „Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ können diese bei einer beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch eine volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten.

Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann der Arbeitgeber von der Kostenbeteiligung freigestellt werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

  • bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
  • Schwerbehindert im Sinne des §2 Absatz 2 des SGB IX ist.

Mit der geförderten Weiterbildungsmaßnahme arbeitsloser Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen deren Kompetenzen gefördert und ihre individuellen Chancen auf eine Beschäftigung erhöht werden.

Neben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern haben jetzt unter dem Stichwort „WEITER.BILDUNG!“ auch die Arbeitgeber bei Arbeitsagenturen Anspruch auf Beratung zum Thema Qualifizierungsbedarf ihrer Beschäftigten. 

Weitere Informationen:

Der Gesetzestext finden Sie hier.

Bundesregierung (2018). Qualifizieren für den digitalen Wandel.

In­for­ma­tio­nen zu Leih­ar­beit und Werk­ver­trä­gen [PDF, 474KB]