Honorartätigkeit

Was muss der Kursleitende als Honorarkraft beachten?

Das Bild zeigt eine Uhr und kleine Münzstapel.

Bild: Time is money, Alexas_fotos / pixabay.com, CC0 Public Domain

An Volkshochschulen beschäftigte Kursleitende, sind fast ausschließlich als Honorarkräfte angestellt und somit selbstständig bzw. freiberuflich tätig.

Als Freiberufliche sind sie selbst für die Erklärung der Einkommenssteuer verantwortlich.

Kursleitende können abhängig vom Umfang der Tätigkeit sind Kursleitende steuer- und sozialversicherungspflichtig sein oder nicht.

Nebenberufliche tätige Kursleitende haben die Möglichkeit den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro (ab 1.1.2021) bei der Einkommenssteuer geltend zu machen. 

Hauptberuflich tätig Kursleitende sind umsatzsteuerpflichtig und werden in der Sozialversicherung und im Steuerrecht als Selbstständige  behandelt.

Übersteigt ihr Honorar nicht den Betrag in Höhe von 22.000 Euro  im vorangegangenen und voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Geschäftsjahr, gelten sie als Kleinunternehmer. Als solcher können sie von der Umsatzsteuer befreit werden. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wurde die Grenze ab dem 1. Januar 2020 auf 22.000 Euro angehoben. (Quelle:  Haufe)

Das Honorar kann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn der Kurs nach §4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz anerkannt ist. Dies ist bei berufsvorbereitenden und mit einer offiziellen Prüfung abschließenden Maßnahme möglich.

Zu der Honorartätigkeit der Kursleitenden an Volkshochschulen hat der Landesverband für Volkshochschulen Schleswig-Holstein ein Merkblatt veröffentlicht.

Stand 2. Januar 2024 Susanne Witt