Welche Steuern müssen Selbstständige zahlen? Und welche Termine sind wichtig?
Während bei abhängig Beschäftigten (Angestellten) der Arbeitgeber mit der Einkommenszahlung Steuern und Sozialabgaben abführt, muss der Selbstständige selber Steuern abführen. Der nachfolgende Text beschreibt ausschließlich die Art der Abgabe, die ein Selbstständiger kennen muss. Er dient nicht als Steuerberatung. Für eine Steuerberatung wenden Sie sich bitte an eine*n Steuerberater*in. Deren/Dessen Honorar können Sie übrigens absetzen, soviel sei verraten.
Einkommenssteuer
Selbstständige unterliegen, wie Arbeitnehmer, der Einkommenssteuerpflicht. Die Einkommenssteuer ist gekoppelt an die Höhe des Einkommens. Das Einkommen entspricht dem Gewinn, der verbleibt, wenn man die Kosten vom Umsatz abzieht.
Desto höher der Gewinn, desto höher fällt der Steuertarif aus (progressiver Tarif) aus. Bis zu einem Einkommen von 11.604 Euro bleibt das Einkommen für ein Kalenderjahr steuerfrei (2024). Ab 11.605 Euro steigt der Steuersatz von 14 auf bis zu 42 Prozent an. Der Steuersatz in Höhe von 42 Prozent gilt für Jahreseinkommen zwischen 66.761 Euro und 277.825 Euro. Einkommen ab jährlich 277.826 Euro werden mit 45 Prozent versteuert.
Die Umsatzsteuer oder auch Mehrwertsteuer wird auf fast alle Waren und Dienstleistungen in Deutschland erhoben. Der Regelsatz für inländische Umsätze liegt in Deutschland bei 19 Prozent, der ermäßigte Satz für Bücher und die Mehrzahl der Lebensmittel bei 7 Prozent.
Bei der Rechnungserstellung berechnet der Freiberufler für seinen Leistungen zusätzliche 19 Prozent auf den Rechnungsbeitrag. Diesen Betrag führt er als ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.
Bei der Abführung unterscheidet man die Soll- und die Ist-Versteuerung. Bei der Soll-Versteuerung muss der Freiberufler mit der anstehenden Umsatzsteuer-Voranmeldung die Umsatzsteuer für die aktuell erstellten Rechnungen abführen – auch wenn der Kunde erst später zahlt. Bei der Ist-Versteuerung zahlt der Freiberufler die Umsatzsteuer, wenn der Rechnungsbetrag bezahlt wurde. Hierdurch wird die Liquidität des Freiberuflers geschont.
Vorsteuer
Die Vorsteuer errechnet sich aus der gezahlten Umsatzsteuer, die der Freiberufler im Rahmen seiner Selbstständigkeit für Ausgaben getätigt hat.
Steuervorauszahlung
Nach der Gewerbeanmeldung erhält der Freiberufler einen Fragebogen vom Finanzamt. Hier soll er sein prognostiziertes Einkommen angeben.
Entsprechend der Angaben zahlt der Freiberufler unterjährig Steuern in Form von Abschlagszahlungen an das Finanzamt. Damit umgeht der Freiberufler die Gefahr einer zu hohen Nachzahlung am Jahresende.
Die geschätzte Steuervorauszahlung richtet sich an vorangegangene Steuerbescheide oder an erwartete Einnahmen. Eine Vorauszahlung wird ab einer Höhe von mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und einer Zahlung für einen Vorauszahlungstermin von mindestens 100 Euro festgesetzt.
Das Finanzamt schickt unter Vorbehalt der Nachprüfung einen Bescheid zur Vorauszahlung. Die Höhe kann bei Bedarf angepasst werden. Die tatsächliche Steuerschuld wird mit der jährlichen Steuererklärung ermittelt. Zuviel gezahlte Steuern werden erstattet. Nachzahlungen sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides zu leisten.
Folgende Stichtage sind für die Einkommensteuer quartalsweise zu beachten:
10. März
10. Juni
10. September
10. Dezember
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Der Freiberufler hat eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für das Finanzamt durchzuführen. Diese ist immer am 10. nach Ablauf des festgelegten Voranmeldezeitraum vorzunehmen. Der Rhythmus ist abhängig von der Höhe der Steuerschuld.
Höhe der Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr
Voranmeldezeitraum
Über 7.500 Euro
Monatlich
Zwischen 1.001 und 7.500 Euro
Quartalsweise
Unter 1.000 Euro
Einmal im Jahr
Mit der Jahresabrechnung prüft das Finanzamt, wie hoch die Steuerschuld ist und ob der korrekte Umsatzsteuerbetrag abgeführt wurde. Entsprechend müssen Freiberufler mit einer Nachzahlung oder einer Rückerstattung rechnen.
Steuererklärung
Für die Steuererklärung muss der Freiberufler seinen Gewinn ermitteln. Hierzu gibt es verschiedenen Methoden. Die Einnahme-Überschuss-Rechnung ist eine einfache Variante, die genutzt werden kann.
Diese Steuern zahlt der Freiberufler nicht:
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer gilt für alle Personen, die als Unternehmer ein Gewerbe betreiben, egal ob es sich um Handel, Handwerk, Industrie oder Dienstleistungen handelt. Ausgenommen sind von der Gewerbesteuer Freiberufler.
„Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der … Journalisten, … und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.“
Freiberufler unterscheiden sich u.a. in folglich in vom Gewerbetreibenden dadurch, dass er
kein Gewerbe anmeldet,
keine Gewerbesteuer zahlt,
keine doppelte Buchführung macht, sondern eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung reicht.
Freiberufler, die auch Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielen, sollten sich fachkundige Hilfe bei Steuerberatern oder dem Finanzamt holen, um eine Abgrenzung der Tätigkeiten zu definieren und mögliche Freibeträge zu erfragen.
Körperschaftssteuer
Die Körperschaftssteuer gilt für Kapitalgesellschaften, wie GmbH, UG, Ltd. oder AG. Der Freiberufler stellt keine Kapitalgesellschaft dar und zahlt entsprechend Einkommenssteuer.