Die vom Bundestag geplante Steuererhöhung auf Weiterbildung ist vorerst vom Tisch. Wie bereits im September berichtet, plante der Bundestag im Rahmen des „Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, eine Umsatzsteuer auf Bildungsmaßnahmen, inklusive Bildungsmaßnahmen, die der Freizeitgestaltung dienen, einzuführen.
Für die Streichung des entsprechenden Artikels 10 haben sich nicht nur bundesweite Verbände und Träger öffentlich geförderter Weiterbildung sondern auch der Bundesrat stark gemacht. Der Bundestag hat dem nun in seiner Sitzung vom 07.11.2019 zugestimmt. Bildungsangebote bleiben somit bis auf weiteres von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht unmittelbar beruflichen Zwecken dienen.
Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme vom 20.09.2019 die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen. Dies soll für alle Bereiche der Erwachsenen- und allgemeinen Weiterbildung gelten. Aus Sicht des Bundesrats ist es erforderlich, unabhängig von der unmittelbaren beruflichen Verwertbarkeit eines Bildungsangebots den Zugang zum lebenslangen Lernen jedes Einzelnen ohne neue steuerliche Belastung und diskriminierungsfrei zu ermöglichen.
Während bei abhängig Beschäftigten (Angestellten) der Arbeitgeber mit der Einkommenszahlung Steuern und Sozialabgaben abführt, muss der Selbstständige selber Steuern abführen. Der nachfolgende Text beschreibt ausschließlich die Art der Abgabe, die ein Selbstständiger kennen muss. Er dient aber nicht als Steuerberatung. Für eine Steuerberatung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater. Dessen Honorar können Sie übrigens absetzen, soviel sei verraten.