Susanne Witt News
Wann bei CC0 der Urheber genannt werden muss
„Bestimmte Bestandteile des Urheberrechts – die Urheberpersönlichkeitsrechte – sind nicht verzichtbar“ (Steinhau & Pachali 2017).
„Der Urheber eines Werkes hat nach in Deutschland geltendem Urheberrecht jederzeit einen Anspruch darauf, als solcher genannt zu werden. Auf das Recht der namentlichen Benennung gemäß § 74 UrhG* kann der Urheber nicht dauerhaft verzichten. Die Abtretung von Urheberrechten beinhaltet keinen Verzicht auf das Benennungsrecht. Möglich wäre allenfalls ein durch besondere Voraussetzungen begründeter Verzicht auf die Benennung in einem Einzelfall“ (Weiß 2015).
*Im Originalzitat verweist der Autor anstelle auf den § 74 UrhG auf den § 74 UWG. Der § 13 UrhG regelt die Anerkennung der Urheberschaft: "Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist." Nach § 29 UrhG "Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht" ist "das Urheberrecht nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen". Der § 74 UrhG beschreibt das Recht auf Namensnennung: "Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird."
CC BY SA 3.0 by Susanne Witt für wb-web, letzte Prüfung von Lars Kilian für wb-web Oktober 2024
Offene Bildungsmaterialien in der Erwachsenenbildung und Weiterbildung
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Recht in der Weiterbildung
Immer wieder begegnen Lehrende mit einem großen Unbehagen in ihrer täglichen Arbeit Rechtsfragen. Die grundlegende Bedarfsstudie zum Aufbau des Portals wb-web aus dem Jahre 2014 bestätigte den Bedarf an Informationen zu gesetzlichen Regelungen und Möglichkeiten. Besteht in Deutschland ein Rechtsanspruch auf (Weiter-)Bildung? Die Antwort auf diese Frage lautet „Nein“, wenn man im Grundgesetz nach einem Recht auf Bildung sucht. Die deutsche Gründlichkeit am Abgrund, möchte man meinen. Und doch existiert ein Bildungsrecht, wenn auch verteilt auf viele Zuständigkeiten bei Bund und Ländern. Mit dem Dossier „Recht in der Weiterbildung“ erhalten Lehrende und Bildungsinstitutionen einen Orientierungsleitladen für die Praxis.