Susanne Witt News

Mindestlohn muss gezahlt werden

ein Cent

Der Mindeslohn für Arbeitsmarktdienstleistungen der Bundesagentur gilt ab 2018 für alle Anbieter. (Bild: Mindestlohn 93/365, Dennis Skley, flickr.com, CC BY-ND)

Mit Beginn des Jahres 2018 muss für alle Arbeitsmarktdienstleistungen, die die Bundesagentur per Ausschreibung vergibt, der Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildungsbranche gezahlt werden. Diese Regelung  schafft Wettbewerbsgleichheit für alle Unternehmen, die sich an Ausschreibungen beteiligen.  

Zuvor galt, dass nur Unternehmen mit mehr als 50 Prozent Geschäftstätigkeit im Bereich der Arbeitsmarktdienstleistungen den Mindestlohn zahlen mussten. Dies führte dazu, dass einige Unternehmen den Mindestlohn zahlen mussten, andere aber nicht , obwohl sie die gleichen Maßnahmen anboten.

 Dieser Wettbewerbsverzerrung wirkt nun ein neuer Paragraf im Sozialgesetzbuch III entgegen (§185). In allen Arbeitsmarktdienstleistungen, die die Bundesagentur für Arbeit ausschreibt, muss nun der Mindestlohn gezahlt werden.  Dies gilt auch für vom Träger eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer.

Von der Regelung noch ausgeschlossen ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung, wie Kurse, Qualifizierungsmaßnahmen und Umschulungen mittels Bildungsgutscheinen.

Quelle: Bundesverband der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V.,  Info-Brief Februar 2018


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