Susanne Witt Blog
Lehrende in Krisenzeiten
Betriebe und Arbeitnehmer/innen
Arbeitsort
Vorausgesetzt die technischen Möglichkeiten sind vorhanden, können Teile der Verwaltungsarbeit wie der Lehre auf digitalem Weg erbracht werden. Für die Kursvorbereitung bzw. Nachbereitung ergeben sich kaum Einschränkungen. Aber die Durchführung von Veranstaltungen ist in Präsenzveranstaltungen betroffen. Für die Lehre sind Tools wie z.B. Zoom oder Skype eine kostenfreie Möglichkeit in Kontakt mit Teilnehmenden zu bleiben.
Beispiel für virtuelle Lehre
Zoom bietet bis zu 40 Minuten kostenfreie Nutzungsmöglichkeiten für größere Gruppen an. Ein Konzept, dass sich hier anbietet, lautet Flipped Classroom.
Skype bietet die Möglichkeit mit einer oder mehreren Personen Telefonkonferenzen abzuhalten.
Der Arbeitnehmer hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Heimarbeit. Jedoch kann er mit seinem Arbeitgeber Home Office vereinbaren. In etlichen Unternehmen ist dies bereits in Betriebsvereinbarungen oder dem jeweiligen Tarifvertrag geregelt.
In einem Krisenfall stellt sich zusätzlich die Frage nach der technischen Ausstattung des Heimarbeitsplatzes. Hier ist es an Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sich zu einigen, was zur Verfügung gestellt wird oder welches private Equipment genutzt werden darf. Telefonkosten können z.B. mit einem Einzelnachweis abgerechnet werden. Die Wahrung des Datenschutz im Sinne der DSGVO, insbesonderer sensibler Daten, ist hierbei zu wahren.
Ein Grund für Heimarbeit ist es, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar wird, sich eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest ein ernsthafter objektiv begründeter Verdacht der Gefährdung für Leib und Gesundheit darstellt. Dann greift das Leistungsverweigerungsrecht (§275 Abs. 3 BGB). Allerdings reicht das Husten eines Kollegen oder einer Kollegin ohne weitere Anhaltspunkte nicht aus.
Krankheitsfall
Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen (§3 EFZG). Anschließend haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.
Entgeltfortzahlung
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, er sie aber aus betrieblichen Gründen nicht beschäftigen kann (Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn erhebliche Personalausfälle und Versorgungsengpässe eine Betriebstätigkeit ausschließen. Die Arbeitnehmer behalten in diesem Fall ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können (BMAS, 2020).
In Fällen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln.
Quarantäne
Wenn der Arbeitnehmer im Zuge einer behördlichen Maßnahme, wie z.B. Tätigkeitsverbot oder Quarantäne der Arbeit fernbleiben muss, „kann er einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben“ (BMAS, 2020). Laut BGH kann in einem solchen Fall ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen, der trotz Wegfall der Pflicht zur Arbeit den Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Die Dauer ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls.
In § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die vorübergehende Verhinderung geregelt. Teilweise ist dieser durch Einzel- oder Tarifvertrag im Arbeitsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen. In diesen Fällen besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. „Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten. (BMAS, 2020).“
Zuständig für die Entschädigungen für Personalkosten sind die jeweiligen Landschaftsverbände. Der LVR hat hierzu eine Informationsseite eingerichtet. Bitte beachten Sie, dass es abweichende Formulare in den verschiedenen Bundesländern geben kann. Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung beim LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung gestellt werden.
Freiberufliche und Selbstständige
Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG) erhalten auch diese den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage für die Berechnung der Höhe bildet der Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr. § 56 IfSG
Im vierten Satz des § 56 IfSG wird bei einer Existenzgefährdung bei Verdienstausfallzeiten auf Antrag in angemessenem Umfang der entstehende Mehraufwand von der zuständigen Behörde erstattet. Neben der Entschädigung nach vorangegangenen Absätzen kann auf Antrag Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufender nicht gedeckter Betriebsausgaben in angemessenem Umfang gezahlt werden.
Voraussetzung ist eine offizielle Quarantäne. Auch wichtig: Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.
Die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist die örtliche Ordnungsbehörde (Gesundheits-/ Ordnungsamt). In einer anderen Quelle haben wir die Landschaftsverbände als zuständige Behörde gefunden. Auch hier der Hinweis auf die Antragsfrist für die Entschädigung von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung beim LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung. Bitte fragen Sie im Einzelfall vor Ort nach.
Staatliche Unterstützungshilfen
Bei Liquiditätsengpässen oder Existenzsorgen bietet beispielsweise das Wirtschaftsministerium NRW unter diesem Link vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten.
Betriebe und Selbstständige
Verträge aufgrund von Corona gekündigt
Als Selbstständiger oder Betrieb trägt man das Risiko. Rücktrittsklauseln in den abgeschlossenen Verträgen können hier den Verdienstausfall abmildern. Ist ein entsprechendes Rücktrittsrecht vereinbart, sind im Einzelfall die abgeschlossenen Kündigungsfristen und Regelungen für die Höhe des Schadensersatzes entscheidend.
Höhere Gewalt
„Ist COVID19 höhere Gewalt?“ – Diese Frage beschäftigt viele, denn in die Gewalt wird in vielen AGBs mit entsprechenden Details wie Schadensersatz angeführt. Die IHK Berlin hat hierzu eine Zusammenstellung auf ihrer Seite verfasst.
- 1. Rechtliche Einordnung des Begriffs Höhere Gewalt
- 2. Blick in die vertragliche Vereinbarung
- 3. Rechtsfolgen bei Bejahung Höherer Gewalt
- 4. Praxistipp
- 5. Weiterführende Informationen
Kurzarbeitergeld für Betriebe
Lieferengpässe sind für die Weiterbildungsbranche weniger von Belang, wohl aber behördliche Betriebsschließungen. Diese kann zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen. Die Betriebe müssen die Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen und können anschließend Kurzarbeitergeld beantragen. Die kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Die Höhe des Kurzarbeitergeld differiert zwischen 60 und 67 Prozent des Nettoeinkommens abhängig davon, ob Kinder vorhanden sind oder nicht. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite „Kurzarbeit wegen Corona-Virus“ der Bundesanstalt für Arbeit.
Servicehotline für Arbeitgeber: 080045555 20
Hinweis:
Weitere Fragen, wie Kinderbetreuung, Arbeitsweg und Vorsorgemaßnahmen werden auch in der Pressemitteilung des BMAS beantwortet. Wir haben uns in diesem Artikel auf die Einkommensseite konzentriert.