Die Landesregierungen sind für die allgemeine Weiterbildung/Erwachsenenbildung zuständig. Auf Länderebene kann es hierbei durchaus zu Unterschieden kommen. So verzichten zwei Bundesländer auf ein Bildungsfreistellungsgesetz. Im Folgenden finden Sie die Inhalte der Texte sowie Verlinkungen zu allen Gesetztestexten der einzelnen Länder.
Recht des Bildungswesens
(Weiterbildung in Weiterbildungseinrichtungen, Schulen und Fachschulen)
Schul-/Fachschulgesetze
Weiterbildungs-/Erwachsenenbildungsgesetze
Bildungsfreistellungsgesetze
Fachhochschul-/Hochschulgesetze
Landespersonalvertretungsgesetze
Die meisten Länder haben mit Weiterbildungsgesetzen den Bereich der allgemeinen Weiterbildung geregelt. In vielen Bundesländern ist die Erwachsenenbildung Teil der Verfassung, wie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen.
Wesentliche Kernpunkte der Weiterbildungsgesetze sind:
Recht auf Weiterbildung für jedermann
Gesamtbereich der Weiterbildung gleichberechtigter Teil des Bildungswesens
Aufgaben der Weiterbildung umfassen allgemeine, politische, berufliche und kulturelle Weiterbildung und schließen den Erwerb von Schulabschlüssen und Eltern-und Familienbildung ein
Sicherstellung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung durch Einrichtungen verschiedener, meist öffentlicher Träger
Zusammenarbeit der verschiedenen Einrichtungen zum Aufbau eines Systems des lebensbegleitenden Lernens
Prüfungen für vorbereitende Lehrgänge, die den entsprechenden staatlichen Bildungsgängen gleichwertig sind
Förderung der Weiterbildung seitens des Landes durch Übernahme der Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche pädagogische Personal und für Maßnahmen, die nach Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen berechnet werden.
In Hochschulgesetzen wird unter anderem die wissenschaftliche Weiterbildung erfasst. Manche Länder, wie z.B. Bayern, erließen Gesetze zur Förderung der Erwachsenenbildung mit dem Ziel, dass im ganzen Land Einrichtungen mit einem breiten Bildungsangebot zur Verfügung stehen. In Hessen gibt das Weiterbildungsgesetz die Ziele der Weiterbildung und die Stellung sowie die Aufgaben vor. Das Gesetz regelt die Förderung sowie Anerkennung von Einrichtungen, deren institutionelle Förderung und die Programmförderung.
Viele Gesetze werden in Verordnungen weiter ausgeführt. Diese Verordnungen beschreiben oft die Art und Weise der Umsetzung.
Darüber hinaus haben fast alle Bundesländer ein Bildungsfreistellungsgesetz erlassen:
Baden-Württemberg
Landesverfassung Die Landesverfassung regelt in Art. 22, das die Erwachsenenbildung vom Staat, den Gemeinden und Landkreisen zu fördern ist.
Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg Am 1. Juli 2015 trat das Bildungszeitgesetz in Baden-Württemberg in Kraft. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg Das Hochschulgesetz beschreibt die Aufgabenstellung der Hochschulen, wie Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie die Vorbereitung der Studierenden auf die berufliche Tätigkeit.
Bayerische Verfassung In Artikel 139 der Bayerischen Verfassung wird die Förderung der Erwachsenenbildung durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen festgelegt.
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) Das Hochschulgesetz beschreibt die Aufgabenstellung der Hochschulen, wie Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie die Vorbereitung der Studierenden auf die berufliche Tätigkeit.
Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung In dem Gesetz ist die staatliche Förderung durch finanzielle und sonstige Leistungen mit dem Ziel geregelt, dass im ganzen Land Einrichtungen mit einem breiten Bildungsangebot zur Verfügung stehen.
Berlin
Landesverfassung In § 20 der Landesverfassung ist das Recht auf Bildung für jeden Menschen verankert sowie die Förderung des Zuganges zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und die Förderung der berufliche Erstausbildung.
Gesetz über die Erwachsenenbildung im Land Berlin Das Gesetz regelt die allgemeine Erwachsenenbildung in Berlin mit drei Zielen: a) die strukturelle Absicherung bestehender öffentlicher Erwachsenenbildungseinrichtungen, der zwölf bezirklichen Volkshochschulen und die Berliner Landeszentrale für politische Bildung; Zudem wird die Förderung zur Bildungs- und Weiterbildungsberatung gesetzlich verankert. b) Bildungspolitische Steuerungs- und Förderungsinstrumente werden für die Erwachsenenbildung in Berlin implementiert. c) Die öffentliche Sichtbarkeit der Erwachsenenbildung soll erhöht, die gesellschaftliche Diskussion über Erwachsenenbildung und ihre Angebote befördert werden. Hierzu wird ein Erwachsenenbildungsbeirat eingerichtet. Regelmäßige Berichterstattung zum Stand der Erwachsenenbildung in Berlin sowie ein Preis für besondere Angebote und Formate der Erwachsenenbildung ergänzen das Portfolio. (Das Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft.)
Berliner Bildungszeitgesetz In dem Gesetz wird die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen sowie Zuständigkeiten geregelt. Das Gesetz in der Fassung vom 5. Juli 2021 tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmern, durch Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungsurlaub), die der politischen Bildung und beruflichen Weiterbildung dienen.
Berliner Schulgesetz § 40 regelt den Besuch von Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse. In § 123 werden die Bezirke verpflichtet in Volkshochschulen Angebote des lebenslangen Lernens anzubieten.
Verfassung des Landes Brandenburg In Artikel 29 ist das Recht auf Bildung verankert. Nach Art. 33 fördern Land, Gemeinden und Gemeindeverbände die Weiterbildung von Erwachsenen. Jeder hat das Recht auf Freistellung zur beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildung.
Verordnung zur Grundversorgung und Förderung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz Die Verordnung umfasst die Förderung der Grundversorgung, der Einrichtungen, insbesondere deren Antragsverfahren und Zulassung; die Trägervielfalt und Gestaltung der Maßnahmen, Förderung von Modellvorhaben mit besonderer Schwerpunktsetzung. (Bitte beachten Sie: Diese Verordnung bezieht sich auf das abgelöste Brandenburgische Weiterbildungsgesetz. Aktuell haben wir noch keine neuen Informationen vorliegen.)
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) Nach § 60 BremHG sollen Weiterbildungen der Hochschulen der allgemeinen, beruflichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung dienen.
Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen von Bildungsurlaub und die Anerkennung von Maßnahmen.
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) Nach § 57 dienen weiterbildende Studien der wissenschaftlichen Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Zugangsvoraussetzung zur Teilnahme kann durch berufspraktische Tätigkeit erworben sein. Die Hochschulen sollen Studienangebote in der Weiterbildung einrichten.
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen von Bildungsurlaub und die Anerkennung von Maßnahmen.
Verfassung des Landes Hessen Die Landesverfassung Hessens befasst sich in den Artikeln 55 bis 62 mit Erziehung und Schule sowie Hochschule. Zur Weiterbildung gibt es keine Regelungen.
Hessisches Hochschulgesetz Nach § 16 sollen die Hochschulen Weiterbildungsangebote zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrung entwickeln und anbieten.
Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen von Bildungsurlaub und die Anerkennung von Maßnahmen.
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 Nach Artikel § 8 hat jeder nach seiner Begabung das Recht auf freien Zugang zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie seiner weltanschaulichen oder politischen Überzeugung.
Niedersächsische Verfassung In Artikel 4 und 5 wird das Recht auf Bildung für jeden Menschen festgeschrieben, sowie die Förderung der Bildung im Schulwesen wie auch in Hochschulen als Landesaufgabe festgelegt.
Niedersächsisches Hochschulgesetz Die Hochschulen sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 für die Sicherung und Verbesserung der Qualität von Lehre, Forschung, Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Weiterbildung einschließlich Evaluation verantwortlich.
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG) Nach dem NEBG ist die Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Das Gesetz regelt die Stellung, Aufgaben und Förderung der Erwachsenenbildung.
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Nach Artikel § 17 ist die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.
Verfassung für Rheinland-Pfalz Nach Artikel 37 der Verfassung ist die Förderung des Volksbildungswesens, einschließlich der Volkshochschulen und Bibliotheken, Aufgabe des Landes, sowie nach Artikel 40 die Förderung von Kultur und Sport.
Hochschulgesetz (HochSchG) Gemäß § 35 entwickeln die Hochschulen für Personen mit Berufserfahrung und Berufstätige Angebote wissenschaftlicher Weiterbildung.
Weiterbildungsgesetz (WBG) Nach § 1 ist Weiterbildung neben Schule, Hochschule und Berufsausbildung ein gleichberechtigter und verbundener Teil des Bildungswesens. Das Gesetz regelt Anerkennung, Förderung und Aufgaben der Weiterbildung.
Verfassung des Saarlandes Nach Artikel 32f der Verfassung ist die Förderung des Volksbildungswesens, einschließlich der Volkshochschulen und Bibliotheken, Aufgabe des Landes, sowie nach Artikel 34 und 34a die Förderung von Kultur und Sport.
Saarländisches Weiterbildungsförderungsgesetz (SWFG) Das Gesetz regelt die staatliche Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen, deren Förderung aus öffentlichen Mitteln und Zusammenarbeit sowie das Weiterbildungsinformationssystem; definiert Ziele und Aufgaben des für alle offenen Bildungswesens.
Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen von Bildungsurlaub und die Anerkennung von Maßnahmen.
Verfassung des Freistaates Sachsen Nach Artikel 7 der Verfassung ist das Recht auf Bildung für jeden Menschen ein Staatsziel. Artikel 11 stützt das kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Schaffen, die sportliche Betätigung sowie den Austausch auf diesen Gebieten. In Artikel 29 ist das Recht aller Bürger auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen verankert.
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Artikel § 25 sichert jedem jungen Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage sein Recht auf Bildung zu. Nach Artikel 30 sorgt das Land dafür, dass jeder einen Beruf erlernen kann und fördert die Erwachsenenbildung.
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) Gemäß § 3 Abs. 4 bieten die Hochschulen Weiterbildungen an und beteiligen sich an Weiterbildungsveranstaltungen anderer Institutionen. Nach § 16 entwickeln die Hochschulen Weiterbildungsangebote, die der Ergänzung beruflicher Erfahrungen dienen.
Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt Nach dem Gesetz ist die Erwachsenenbildung eine öffentliche Aufgabe. Das Gesetz regelt die Förderung, Anerkennung von Einrichtungen und Trägern, die Art der Maßnahmen der Erwachsenenbildung sowie die Art der Förderung.
Erwachsenenbildungs-Verordnung (EB-VO) Die Verordnung regelt die Gewährung von Zuschüssen, definiert die Berechnung der Pauschalen und des erbrachten Arbeitsumfangs sowie die Art der Bezuschussung.
Verfassung des Freistaats Thüringen Nach Artikel 20 hat jeder Mensch das Recht auf Bildung, Der freie und gleiche Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen wird nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.
Laut Artikel 29 fördert das Land die Erwachsenenbildung, unter anderem als Träger von Einrichtungen.
Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThüEBG) Das Gesetz legt die Ziele, Aufgaben und Sicherung der Erwachsenenbildung fest. Es definiert Einrichtungen und Organisationen, die diese verfolgen und regelt die Qualitätssicherung und Evaluation.
(Aktualisiert am 05.10.2022: Verlinkungen zu Weiterbildungsgesetzen, Susanne Witt)
Ein zeitgemäßer niederschwelliger Zugang zu Weiterbildungsangeboten steht im Fokus des neuen Gesetzentwurfs zum Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz. Der vom brandenburgischen Kabinett beschlossene Gesetzentwurf soll am 1. Januar 2024 das Weiterbildungsgesetz von 1993 ersetzen.