„Was das Coronavirus für die Bildungseinrichtungen bedeutet“ fragt die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Mit ihrem Beitrag beleuchtet sie die aktuellen Anforderungen an Einrichtungen bei der Organisation von Bildungsveranstaltungen. Fragen und Antworten fokussieren Maßnahmen zu Infektionsschutz, Hygieneplan und vieles mehr. Für die Weiterbildung hat wb-web einige Aspekte des umfangreichen Beitrags herausgepickt.
Nach der ersten Corona-Welle öffnen Schulen und Kindertagesstätten schrittweise ihre Pforten. Nach dem Beschluss von Bund und Länder am 6. Mai müssen bei einer Öffnung entsprechende Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln eingehalten werden. Die Erwachsenen- und Weiterbildung findet aktuell irgendwo zwischen gar nicht oder online statt. Doch von den aktuellen Erfahrungen und Überlegungen im Schul- und Kitabereich können auch Einrichtungen der Erwachsenenbildung profitieren und agieren.
Infektionsschutz und Hygienepläne
In einem Gutachten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, erstellt im Auftrag der GEW, sind die rechtlichen Grundlagen gebündelt. Demzufolge ist der Arbeitgeber für die Hygiene verantwortlich. „Keinesfalls dürfe die Verantwortung auf die Schulleitungen abgeschoben werden“ (Kohte 2020).
Individuelle Hygienepläne müssen sich nach den örtlichen Begebenheiten richten. Anhand der Arbeitsstättenregeln sind die Anforderungen an Sanitäranlagen und Klimatisierung zu klären sowie die Zuständigkeiten festzulegen. Personal- und Betriebsräte sind zwingend einzubeziehen. Ein Hygieneplan ist ein Prozess, der sich an der jeweils aktuellen Entwicklung der pandemischen Lage ausrichtet. Grundlage für die Beurteilung sind u.a. die Vorgaben und Zahlen des Robert-Koch-Instituts.
Raumkonzept
Die GEW folgt mit ihrer Empfehlung dem Raumkonzept der Kultusministerkonferenz (KMK) und dem Infektionsschutz nach dem Vorbild des rheinland-pfälzischen Hygieneplans. Dieser sieht einen Mindestabstand von 1,50 Meter vor, um eine Tröpfcheninfektion zu vermeiden. Dementsprechend müssen Tische aufgestellt werden. Je nach Raumgröße sind in der Regel bis zu maximal 15 Lernende gleichzeitig im Raum zugelassen. Partner- und Gruppenarbeit sind verboten. Ausreichendes und regelmäßiges Stoßlüften ist ebenso unerlässlich wie eine intensivierte Reinigung des Gebäudes, insbesondere der Sanitärräume.
Das Raumkonzept der Arbeitsplatzgestaltung umfasst neben Unterrichtsräumen auch Fach- und Funktionsräume sowie Aufenthaltsräume, Kantine und Verkehrswege der Einrichtung. Ziel ist es, möglichst begegnungsarme Bewegungen zu sichern. Dabei sind sichere Fluchtwege und Notausgänge (barrierefrei) zu berücksichtigen. Teilnehmende und Lehrende sind entsprechend zu informieren.
TOP-Prinzip
Die Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgen in der Reihenfolge technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen. Die Schulleitung stimmt ihre Aufgabe mit Personal- und Betriebsrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber ab.
Zu den personenbezogenen Schutzmaßnahmen zählen vor allem Masken und die Gewährung eines ausreichenden Schutzabstands.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat für Bildungseinrichtungen Material zum Umgang mit der Pandemie zusammengestellt. Dazu zählen auch wichtige Hygiene- und Verhaltensregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen.
Selbstständige und Honorarkräfte
Aufträge können aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt oder storniert werden. Hierzu zählen behördlich angeordnete Betriebsschließungen und Quarantänemaßnahmen infolge einer Pandemie. Selbstständige haben dabei keine Ansprüche auf eine Beschäftigung oder ein Honorar wie z.B. Nicht-Selbstständige entsprechend der Entgeltfortzahlung.
Quellen:
GEW (Hrsg.) (2020). Was das Coronavirus für die Bildungseinrichtungen bedeutet.
Kohte, W., GEW (Hrsg.) (2020). GEW-Gutachten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.